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Manufaktur

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AmbiOne – Mario Fischer · Stand: September 2026

Mario Fischer – AmbiOne
Bogenstr. 11
33775 Versmold
Deutschland
E-Mail: info@ambione.de
Telefon: 01556 3679066
Website: www.ambione.de

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Mario Fischer – AmbiOne, nachfolgend „AmbiOne“ genannt, und seinen Kunden.
  2. AmbiOne richtet seine Leistungen insbesondere an Verbraucher. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  3. Die AGB gelten insbesondere für folgende Leistungen:
    • Nachrüstung von Ambientebeleuchtungen,
    • Nachrüstung und Einbau von Original-, OEM- und Zubehör-/Aftermarket-Teilen,
    • Rückfahrkameras,
    • Apple CarPlay und Android Auto,
    • Fahrzeugcodierungen,
    • Freischaltungen und Aktivierungen von Fahrzeugfunktionen,
    • Anpassungen von Steuergeräten,
    • Karosserieumbauten,
    • Montage von Spoilern, Diffusoren und Bodykits,
    • Fahrwerks- und Räderumbauten,
    • Folierungs- und Lackierarbeiten,
    • sonstige individuell vereinbarte Nachrüst-, Umbau- und Fahrzeugdienstleistungen.
  4. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Bestellung, der Auftragsbestätigung oder der individuellen Vereinbarung.
  5. Individuelle Vereinbarungen zwischen AmbiOne und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Verträge können insbesondere über die Website bzw. den Online-Shop, per E-Mail, WhatsApp, Telefon, über soziale Medien oder unmittelbar vor Ort geschlossen werden.
  2. Bei Bestellungen über den Online-Shop kommt der Vertrag nach Maßgabe des jeweiligen Bestellvorgangs zustande.
  3. Vor Abschluss einer Online-Bestellung werden dem Kunden die wesentlichen Vertragsinformationen, der Leistungsumfang, der Gesamtpreis und die verfügbaren Zahlungsarten angezeigt.
  4. Der Kunde gibt durch Betätigung des entsprechend gekennzeichneten Bestellbuttons ein verbindliches Angebot zum Abschluss des jeweiligen Vertrages ab.
  5. Die Annahme des Angebots erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Bestellvorgangs, insbesondere durch eine entsprechende Bestellbestätigung oder durch Beginn der vereinbarten Leistung.
  6. AmbiOne ist berechtigt, Aufträge abzulehnen, wenn die gewünschte Leistung technisch nicht sinnvoll, nicht durchführbar oder nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht zulässig ist.

§ 3 Leistungsumfang und individuelle Leistungen

  1. AmbiOne erbringt die im jeweiligen Auftrag vereinbarten Leistungen.
  2. Nicht ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags.
  3. Bei individuell für das Fahrzeug des Kunden zusammengestellten oder angepassten Leistungen kann der genaue Arbeitsumfang von Fahrzeugmodell, Baujahr, Ausstattung, Softwarestand, vorhandenen Steuergeräten und dem Zustand des Fahrzeugs abhängen.
  4. Stellt sich während der Durchführung heraus, dass zusätzliche Arbeiten aufgrund nicht vorhersehbarer technischer Umstände erforderlich sind, wird AmbiOne den Kunden hierüber informieren, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
  5. Zusätzliche kostenpflichtige Arbeiten werden grundsätzlich erst nach entsprechender Beauftragung durch den Kunden durchgeführt, soweit nicht eine sofortige Maßnahme erforderlich ist, um Schäden zu vermeiden oder die bereits beauftragte Leistung ordnungsgemäß fertigzustellen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise.
  2. Bei Online-Bestellungen wird der Gesamtpreis vor Abschluss des Bestellvorgangs angezeigt.
  3. Soweit für eine Leistung Anfahrtskosten anfallen, werden diese dem Kunden vor Abschluss der Bestellung angezeigt.
  4. Bei Online-Bestellungen ist der vereinbarte Betrag grundsätzlich unmittelbar über die im Bestellvorgang angebotene Zahlungsart zu bezahlen.
  5. AmbiOne kann insbesondere folgende Zahlungsarten anbieten:
    • Überweisung,
    • Barzahlung,
    • Klarna,
    • PayPal,
    • weitere über Stripe angebotene Zahlungsarten.
  6. Bei vereinbarter Barzahlung ist der Rechnungsbetrag nach Abschluss der Arbeiten und vor Übergabe des Fahrzeugs fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  7. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 5 Fahrzeugübergabe und Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat das Fahrzeug zum vereinbarten Termin in einem für die Durchführung der Arbeiten geeigneten Zustand bereitzustellen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, AmbiOne über ihm bekannte Umstände zu informieren, die für die Arbeiten relevant sein können. Hierzu gehören insbesondere:
    • Vorschäden,
    • Unfallschäden,
    • Elektronikprobleme,
    • Fehlermeldungen,
    • Wasserschäden,
    • bereits vorgenommene Umbauten,
    • Veränderungen an Kabelbäumen,
    • vorherige Codierungen,
    • Softwareänderungen,
    • Veränderungen an Steuergeräten,
    • nicht serienmäßige elektrische Komponenten.
  3. Der Kunde stellt sicher, dass AmbiOne das Fahrzeug für die vereinbarte Arbeitszeit zur Verfügung steht.
  4. AmbiOne ist berechtigt, den Zustand des Fahrzeugs vor Beginn der Arbeiten durch Fotos oder andere geeignete Dokumentation festzuhalten.
  5. Offensichtliche Vorschäden können dokumentiert und dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.

§ 6 Vorschäden, Verschleiß und ältere Fahrzeuge

  1. Bei älteren Fahrzeugen, Fahrzeugen mit hoher Laufleistung sowie Fahrzeugen mit bereits vorhandenen Umbauten oder technischen Veränderungen können Bauteile, Steuergeräte, Kabel, Steckverbindungen und sonstige Komponenten bereits vorgeschädigt oder verschlissen sein.
  2. Durch Montage- oder Codierungsarbeiten können bereits vorhandene Schwachstellen unter Umständen erstmals sichtbar oder technisch relevant werden.
  3. AmbiOne haftet nicht für Funktionsstörungen oder Schäden, deren Ursache nachweislich bereits vor Beginn der Arbeiten vorhanden war und die AmbiOne nicht zu vertreten hat.
  4. Dies gilt insbesondere für bereits beschädigte oder manipulierte Kabelbäume, fehlerhafte Steuergeräte, Vorschäden, Wasserschäden, Korrosion, Verschleiß sowie unsachgemäße Vorarbeiten Dritter.
  5. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

§ 7 Vom Kunden bereitgestellte Teile

  1. Sofern der Kunde eigene Teile zur Montage zur Verfügung stellt, trägt der Kunde die Verantwortung dafür, dass diese Teile für sein Fahrzeug geeignet und vollständig sind.
  2. AmbiOne ist berechtigt, die Montage eines vom Kunden bereitgestellten Teils abzulehnen, wenn dieses offensichtlich ungeeignet, beschädigt, unvollständig oder aus sicherheitstechnischen Gründen bedenklich ist.
  3. Für Mängel des vom Kunden bereitgestellten Teils haftet AmbiOne nicht, soweit AmbiOne den Mangel nicht verursacht oder zu vertreten hat.
  4. Wird durch ein vom Kunden bereitgestelltes Teil ein Schaden verursacht, bleiben gesetzliche Ansprüche des Kunden gegen AmbiOne unberührt, soweit AmbiOne den Schaden zu vertreten hat.

§ 8 Ambientebeleuchtung und elektrische Nachrüstungen

  1. Bei der Nachrüstung von Ambientebeleuchtung, Rückfahrkameras, Infotainment-Systemen und sonstigen elektrischen Komponenten können vorhandene Fahrzeugleitungen, Steuergeräte und elektrische Systeme verändert oder ergänzt werden.
  2. Die konkrete technische Umsetzung kann abhängig vom Fahrzeugmodell, Baujahr, Ausstattungsumfang und vorhandenen technischen Gegebenheiten sein.
  3. Bei bereits vorhandenen elektrischen Problemen oder Vorschäden kann AmbiOne keine Verantwortung für hierauf beruhende spätere Funktionsstörungen übernehmen, soweit AmbiOne diese nicht verursacht hat.
  4. AmbiOne führt elektrische Nachrüstungen fachgerecht und im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs durch.

§ 9 Codierungen, Freischaltungen und Softwareänderungen

  1. Codierungen, Freischaltungen und Aktivierungen werden ausschließlich im vereinbarten Umfang durchgeführt.
  2. Die Funktionsfähigkeit einzelner Codierungen kann von Fahrzeugmodell, Baujahr, Ausstattung, Steuergerät, Softwarestand und sonstigen technischen Voraussetzungen abhängen.
  3. Eine bestimmte Funktion kann nach einem Software- oder Fahrzeugupdate des Herstellers verändert, deaktiviert oder technisch nicht mehr verfügbar sein.
  4. Soweit technisch möglich und sinnvoll, kann AmbiOne den ursprünglichen Codierungszustand vor Beginn der Arbeiten dokumentieren oder sichern.
  5. Eine Wiederherstellung eines bestimmten früheren Zustands ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und technisch möglich ist.
  6. AmbiOne führt keine Codierungen oder Softwareänderungen mit dem Zweck durch, gesetzlich vorgeschriebene Sicherheits-, Abgas- oder sonstige Einrichtungen unzulässig außer Funktion zu setzen.
  7. Änderungen an Fahrzeugsoftware erfolgen ausschließlich im gesetzlich zulässigen Rahmen.

§ 10 Betriebserlaubnis, TÜV, DEKRA und Eintragung

  1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur in einem gesetzlich zulässigen Zustand zu betreiben.
  2. Änderungen an einem Fahrzeug können unter bestimmten Voraussetzungen Auswirkungen auf dessen Betriebserlaubnis haben. Dies gilt insbesondere bei Änderungen, durch die die Fahrzeugart verändert wird, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert. § 19 StVZO enthält hierzu die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen.
  3. Soweit für einen Umbau eine Abnahme, Eintragung, Genehmigung oder ein sonstiger Nachweis erforderlich ist, ist dieser vor der entsprechenden Nutzung des Fahrzeugs einzuholen, sofern AmbiOne nicht ausdrücklich mit der Organisation oder Durchführung beauftragt wurde.
  4. TÜV-, DEKRA- oder sonstige Prüfungen und Eintragungen sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Die Entscheidung über eine technische Abnahme oder Eintragung obliegt der jeweils zuständigen Prüfstelle bzw. Behörde. AmbiOne kann daher grundsätzlich keine Garantie für eine bestimmte Prüf- oder Eintragungsentscheidung übernehmen.
  6. AmbiOne führt keine Arbeiten mit dem Ziel durch, gesetzliche Anforderungen an die Zulassung oder Betriebserlaubnis zu umgehen.

§ 11 Karosserie-, Fahrwerks- und Räderumbauten

  1. Für Karosserieumbauten, Spoiler, Diffusoren, Bodykits, Fahrwerke und Räder gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen und technischen Anforderungen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, AmbiOne ihm bekannte Gutachten, ABE, Teilegutachten, Eintragungen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit diese für die konkrete Leistung relevant sind.
  3. Soweit die Zulässigkeit eines Bauteils von einer Abnahme oder bestimmten Auflagen abhängt, sind diese einzuhalten.
  4. Eine technische Abnahme oder Eintragung ist nur Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 12 Folierungs- und Lackierarbeiten

  1. Bei Folierungs- und Lackierarbeiten ist der Zustand des vorhandenen Lackes maßgeblich.
  2. Bei älteren, beschädigten, nachlackierten oder anderweitig vorgeschädigten Oberflächen kann es beim Aufbringen oder Entfernen einer Folierung zu Beeinträchtigungen der Oberfläche kommen.
  3. AmbiOne haftet nicht für Schäden, die nachweislich ausschließlich auf bereits vorhandene Lackschäden, Vorschäden, ungeeignete Vorarbeiten oder die Beschaffenheit der vorhandenen Oberfläche zurückzuführen sind.
  4. Die gesetzlichen Haftungs- und Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.

§ 13 Abnahme und Fahrzeugübergabe

  1. Nach Fertigstellung wird das Fahrzeug dem Kunden zur Abholung beziehungsweise Übergabe bereitgestellt.
  2. Der Kunde soll das Fahrzeug bei Übergabe auf offensichtliche Beanstandungen überprüfen.
  3. Offensichtliche Beanstandungen sollen möglichst unmittelbar bei Übergabe mitgeteilt und dokumentiert werden.
  4. Die vorbehaltlose Übernahme des Fahrzeugs stellt keinen Verzicht auf gesetzliche Ansprüche wegen später festgestellter oder bei Übergabe nicht erkennbarer Mängel dar.
  5. Bei einer Beanstandung hat der Kunde AmbiOne grundsätzlich zunächst die Möglichkeit zur Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung einzuräumen.

§ 14 Mängel und Nacherfüllung

  1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
  2. Stellt der Kunde nach Durchführung der Arbeiten eine Funktionsstörung oder einen Mangel fest, hat er AmbiOne hierüber möglichst zeitnah zu informieren.
  3. AmbiOne ist grundsätzlich berechtigt, die behauptete Beanstandung zunächst selbst zu prüfen.
  4. Liegt ein von AmbiOne zu vertretender Mangel vor und bestehen gesetzliche Nacherfüllungsansprüche, erfolgt die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften.
  5. Die Art der Nacherfüllung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Umständen des Einzelfalls.
  6. Je nach Art der Leistung kann eine Nacherfüllung insbesondere durch Nachbesserung, Austausch eines Bauteils oder eine andere gesetzlich zulässige Maßnahme erfolgen.
  7. Die Bereitstellung eines Ersatzteils mit Montageanleitung zur eigenständigen Montage durch den Kunden kann im Einzelfall als Form der Nacherfüllung vereinbart werden, sofern dies gesetzlich zulässig und für die konkrete Beanstandung geeignet ist.
  8. Der Kunde ist nicht berechtigt, einen behaupteten Mangel ohne vorherige angemessene Möglichkeit zur Prüfung und Nacherfüllung durch AmbiOne auf eigene Kosten durch einen Dritten beseitigen zu lassen, soweit nicht ein gesetzlich anerkannter Ausnahmefall vorliegt.
  9. Gesetzliche Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz notwendiger Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung, bleiben unberührt.

§ 15 Eigenmächtige Veränderungen nach Durchführung der Arbeiten

  1. Nach Durchführung der Arbeiten vorgenommene Veränderungen am bearbeiteten Fahrzeugbereich können die Prüfung eines später geltend gemachten Mangels erschweren.
  2. Der Kunde soll daher vor einer eigenmächtigen Veränderung oder Reparatur AmbiOne Gelegenheit zur Prüfung geben.
  3. Dies betrifft insbesondere Veränderungen an:
    • Kabelbäumen,
    • Steuergeräten,
    • Codierungen,
    • Softwareständen,
    • Beleuchtungssystemen,
    • nachgerüsteten Komponenten,
    • Karosserieteilen,
    • Fahrwerks- und Radsystemen.
  4. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 16 Haftung

  1. AmbiOne haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. AmbiOne haftet ferner für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von AmbiOne oder gesetzlichen Vertretern beziehungsweise Erfüllungsgehilfen beruhen.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet AmbiOne nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.
  5. Keine Haftung besteht, soweit ein Schaden nachweislich ausschließlich auf eine bereits vor Beginn der Arbeiten vorhandene und von AmbiOne nicht zu vertretende Ursache zurückzuführen ist.
  6. Dies gilt insbesondere für:
    • Vorschäden,
    • normalen Verschleiß,
    • bereits beschädigte Steuergeräte,
    • manipulierte oder beschädigte Kabelbäume,
    • Wasserschäden,
    • unsachgemäße Vorarbeiten Dritter,
    • ungeeignete oder mangelhafte Kundenteile,
    • eigenmächtige Veränderungen nach Abschluss der Arbeiten.
  7. AmbiOne haftet nicht für die bloße Möglichkeit eines zukünftigen Defekts eines bereits vorgeschädigten Bauteils, sofern AmbiOne diesen Defekt nicht verursacht oder zu vertreten hat.

§ 17 Dokumentation

  1. AmbiOne ist berechtigt, den Zustand des Fahrzeugs vor, während und nach der Durchführung der Arbeiten durch Fotos oder andere geeignete Verfahren zu dokumentieren.
  2. Die Dokumentation kann insbesondere dem Nachweis von Vorschäden, dem Einbauzustand, dem Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe und der durchgeführten Arbeiten dienen.
  3. Soweit datenschutzrechtlich zulässig, kann die Dokumentation dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
  4. Eine Veröffentlichung von Aufnahmen des Fahrzeugs zu Werbezwecken erfolgt nur, soweit hierfür eine entsprechende Einwilligung des Kunden erforderlich ist und vorliegt.

§ 18 Fahrzeugaufbewahrung und verspätete Abholung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Fertigstellung innerhalb des vereinbarten oder mitgeteilten Zeitraums abzuholen.
  2. Wird ein fertiggestelltes Fahrzeug nicht rechtzeitig abgeholt, kann AmbiOne nach vorheriger angemessener Aufforderung und im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen angemessene Kosten für die weitere Aufbewahrung verlangen.
  3. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 19 Widerrufsrecht bei Verbrauchern

  1. Bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen steht Verbrauchern grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit dieses nicht gesetzlich ausgeschlossen oder erloschen ist.
  2. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung von AmbiOne.
  3. Bei Dienstleistungen kann der Verbraucher ausdrücklich verlangen, dass AmbiOne bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt.
  4. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für einen möglichen Wertersatz bei Widerruf.
  5. Bei vollständiger Erbringung einer Dienstleistung kann das Widerrufsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorzeitig erlöschen. Hierfür sind die gesetzlich erforderlichen ausdrücklichen Erklärungen des Verbrauchers einzuholen.
  6. Bei Waren, die individuell nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten werden, kann das Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Voraussetzungen ausgeschlossen sein. Dies wird nicht pauschal für sämtliche Fahrzeugumbauten oder Nachrüstungen angenommen.

§ 20 Eigentumsvorbehalt

  1. Soweit AmbiOne dem Kunden Waren oder Fahrzeugteile verkauft, bleiben diese bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum von AmbiOne, soweit ein Eigentumsvorbehalt gesetzlich zulässig ist.
  2. Bei Teilen, die bestimmungsgemäß fest mit dem Fahrzeug verbunden werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 21 Zahlungsdienstleister

  1. Zur Abwicklung von Zahlungen können externe Zahlungsdienstleister eingesetzt werden.
  2. Hierzu können insbesondere Stripe, PayPal und Klarna gehören.
  3. Für die Verarbeitung von Zahlungsdaten gelten ergänzend die jeweiligen Datenschutzbestimmungen und Vertragsbedingungen des eingesetzten Zahlungsdienstleisters.

§ 22 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.
  2. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von AmbiOne.

§ 23 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist, soweit gesetzlich zulässig.
  2. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 24 Anwendbares Recht

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender gesetzlicher Bestimmungen des Staates eingeschränkt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  3. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 25 Gerichtsstand

  1. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  2. Eine abweichende ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung mit Verbrauchern wird nicht getroffen.
  3. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, kann – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand der Geschäftssitz von AmbiOne vereinbart werden.

§ 26 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten anstelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  3. Individuelle Vereinbarungen zwischen AmbiOne und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

Mario Fischer – AmbiOne
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Telefon: 01556 3679066
Website: www.ambione.de
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